Zweierlei Maß bei Berichterstattung

In Bottrop rast ein Mann in eine Fußgängergruppe.
Da der Mann kein Migrant, so ist in den Medien denn
auch nicht vom ,, mutmaßlichen Täter „ die Rede und
auch nicht, dass man ,,nichts über sein Motiv wisse„.
Nein in diesem Fall medialer Vorverurteilung wird
sofort davon ausgegangen, dass der 50-Jährige Fah –
rer ,, gezielt „ in die Menge gerast und ihm sogleich
ein ,, fremdenfeindliches Motiv „ unterstellt.
Es heißt : ,, Die Ermittlungsbehörden gehen derzeit von
einem gezielten Anschlag aus, der möglicherweise in der
fremdenfeindlichen Einstellung des Fahrers begründet
ist „.
Anders als bei einem Migranten als ,, mutmaßlichen
Täter„, der dann der üblich psychisch-kranke Einzel –
täter ist, und dessen Motiv daher unklar ist, selbst
wenn er bei seiner Tat ,, Allahu Akbar „ ruft, wird
bei dem Deutschen dessen psychische Erkrankung,
von welcher die Polizei ,, erste Erkenntnisse „ habe,
nicht zur Kenntnis genommen. In gezielt medialer
Vorverurteilung steht hier die ,, rechte„ bzw. ,,frem –
denfeindliche Tat„ schon im Vorfeld fest, bevor die
Polizei ihre Ermittlungen überhaupt erst richtig
angefangen.

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