Nach dem Überfall auf einen jüdischen Studenten vor
einer Hamburger Synagoge war man sich vor Gericht
schnell klar, dass es sich um einen psychisch-kranken
Einzeltäter handelte. Keine der ansonsten üblichen
Instrumentalisierungen der Tat durch Politiker und
Zentralrat der Juden fanden statt, noch wurde nach
angeblichen Hintermännern geforscht, über die sich
der Täter im Netz radikalisiert haben könnte. Die ge –
samte Maschinerie, die ansonsten aufgefahren wird,
wenn es sich um einen deutschen Täter gehandelt,
unterblieb, weil es sich bei dem Tätern um einen
Kasachen gehandelt!
Derselbe taugte somit nicht zur platten Propaganda,
so wie sie nach der Tat eines ebenfalls stark psychisch
Kranken in Haunau aufgezogen wurde. Da half es sehr
wenig den Täter in den gleichgeschalteten Medien als
einen ,,Deutsch-Kasachen„ zu verkaufen.
Während sich ein echter deutscher Täter unbedingt im
Netz radikalisiert haben muss, damit der Staat einen
Vorwand hat, gegen ihm unliebsame rechte Blogger
und Kommentatoren vor zu gehen, will man bei so
einem Kasachen eher nicht wissen, wo dieser sich sei –
nen ,,religiösen Wahn, der sich gegen das Judentum
richtete„ her hatte. Während der Deutsche Täter al –
so nie Einzeltäter sein darf, in den mehr von Ideologie
als von Rechtsstaatlichkeit geprägten Verfahren, muss
dagegen ein Straftäter mit Migrationshintergrund un –
bedingt ,,ein psychisch-kranker Einzeltäter„ bleiben.
In besagtem Verfahren gegen den Kasachen heißt es
dazu lapidar: ,,Woher genau die feindselige Einstell –
ung Juden gegenüber komme, habe das Gericht nicht
heraus finden können „. Nicht können oder nicht wol –
len, dass ist hier die eigentliche Frage!
Das der Kasache auf Anraten seiner Mutter stets einen
Zettel mit einem aufgemalten Hakenkreuz als Schutz
bei sich tragen musste, führte anders als bei dem Täter
von Hanau, nicht dazu zu erkennen, dass derselbe sich
in seiner Familie radikalisiert haben könne.
An dieser Stelle wurde einfach nicht weiter nachgehakt,
weil es unangenehme Fragen aufgeworfen hätte, wie zum
Beispiel jene, warum und wozu man in der bunten Repu –
blik unbedingt die Fachkräfte dieser Kasachen benötigte.
Und wie viele solch psychisch-kranker Migranten, dazu
noch mit religiösen Wahnvorstellungen die Regierung
noch nach Deutschland geholt hat. Offensichtlich gilt
Deutschland als das Mekka psychisch-kranker Einzel –
täter mit Migrationshintergrund! Um unangenehme
Fragen zu vermeiden fand die Gerichtsverhandlung
unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Sichtlich
war man sich schon im Vorfeld einig und so dauerte
die Verhandlung für einen rechten Straftäter eher un –
gewöhnlich, nur 3 Tage! So wird nun die Fachkraft des
Kasachen dauerhaft in einer Psychiatrie benötigt und
damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Amoklauf von Hanau
Buntdeutsche Justiz: Der feine Unterschied
In der buntdeutschen Justiz tut man sich bekanntlich
sehr schwer mit dem obersten Grundsatz eines jeden
Rechtsstaat, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich
zu sein haben.
Besonders deutlich wird dieses bei Straftaten im Zu –
sammenhang mit Schusswaffengebrauch.
Während sich die Staatsanwaltschaft bei sogenannten
rechten Straftaten im Zusammenhang mit Gebrauch
von Schusswaffen stets darum bemüht den Waffen –
lieferanten ausfindig zu machen und mitanzuklagen,
damit man so eine größere Personengruppe beisam –
men hat, um daraus eine ,,rechtsextremistische Grup –
pierung„ zu bilden, ist das beim Einzeltäter mit Mi –
grationshintergrund eher nicht der Fall, dass hier der
Waffenlieferant mit wegen Mordes angeklagt sind.
So sind von daher in der Bunten Republik eben so
mancher etwas gleicher vor dem Gesetz als der an –
dere. Statt Rechtsstaatlichkeit wird in der buntdeut –
schen Justiz eher willkürlich nach ethnischer Her –
kunft und politischer Gesinnung abgeurteilt.
Wie gesagt, dies wird gerade in Strafverfahren im
Zusammenhang mit Schusswaffengebrauch mehr
als deutlich.
Etwa, wenn es um Rechte oder Reichsbürger geht,
ist die Politik schnell mit schärferen Waffenschein –
kontrollen zur Stelle.
Allerdings bei Amokläufen, wo die Mehrzahl aller
Täter ein Mitglied einer Schützenzunft gewesen,
scheint dieses nicht zu gelten. Nie wird ein schär –
feres Waffengesetz in Zusammenhang mit der Auf –
bewahrung und den Umgang mit Schusswaffen in
einem Schützenverein gefordert.
Was eine Frage aufwirft : Wie viele Politiker der
Regierungsparteien, als Christ – und Sozialdemo –
kraten, insbesondere Bürgermeister und Gemein –
devorsteher sind Mitglied in einem Schützenver –
ein oder nehmen regelmäßig an Veranstaltungen
eines solchen teil?
Oder liegt genau hierin das Problem? Denn, wäh –
rend man bei Rechten und Reichsbürger deren
Waffenhändler mit wegen Mordes anklagt, müsste
man dann nicht auch die Schützenbrüder mit an –
klagen, die leichtfertig einem auffälligem Mitglied
den Waffenbesitz bestätigt? Wären dann in diesem
Fall die Politiker, die Mitglied in besagtem Schüt –
zenverein auch als Mitglieder einer kriminellen Ver –
einigung anzusehen, insbesondere dann, wenn im
Verein bekannt gewesen, dass sich der Täter illegal
weitere Schusswaffen besorgt?
Liegt darin der Grund, dass man bei Schützenverei –
nen und Straftätern mit Migrationshintergrund bis –
her immer weggeschaut?
So bekam der Amokschütze von Hanau, Tobias
Rathjen, obwohl als psychisch krank und polizei –
bekannt, für drei Jahre einen Waffenschein aus –
gestellt. Ist hier der dafür Zuständige nicht auch
wegen Beihilfe zu belangen, zumal ja die Tat als
,,rechtsextremistisch„ eingestuft? Zumal doch
die Polizei nach ,,potenziellen Mittätern„ aus –
giebig gesucht! Die Pistolen, mit denen Tobias
Rathjen mordete, besaß er legal. Zwei hatte er
gekauft, eine in einem Waffengeschäft ausge –
liehen. War auch Rathjen ein Mitglied in einem
solchen Schützenverein?
Oder geht es politisch im Bundestag wieder ein –
mal mehr ausschließlich um die 750 Rechtsextre –
misten und rund 500 Reichsbürger, welche im
Jahr 2019 Waffenscheine besaßen, wie sich aus
einer diesbezügliche Anfrage der Grünen schlies –
sen lässt?
Sichtlich war Politik und Justiz im Falle Tobias
Rathjen einzig wichtig aus einem psychisch-Kran –
ken, der wissentlich an einer paranoide Schizo –
phrenie litt, unbedingt einen Rechtsextremisten
zumachen, der aus ,,rassistischen Motiven„ ge –
handelt habe!
Immerhin war Rathjen seit dem Jahre 2002 auf –
fällig als die Polizei ihm einen Arzt vorführte, der
ihm eine ,, Psychose aus dem schizophrenen For –
menkreis, paranoide Inhalte „ bescheinigte und
eine ,, sofortige Unterbringung in einem psychia –
trischen Krankenhaus„ empfahl.
2013 erwarb Rathjen dann den Waffenschein zum
Erwerb und Besitz von Schusswaffen, Waffenbe –
sitzkarte für Sportschützen. Wäre in diesem Fall
etwa der hessische Innenminister Boris Rhein ein
Beihilfeleister, weil er eine bundesweite Verwalt –
ungsvorschrift per Erlaß durchsetzte, dass in Zu –
kunft die Waffenbehörde nicht mehr in den Anträ –
gen beim Gesundheitsamt nach psychischen Er –
krankungen immer nachfragen, sondern nur noch
in ,,Verdachtsfällen„? Nämlich genau durch die –
sen Erlaß erhielt Rathjen den Grünen-Standard –
Waffenschein! Trotz diverser Vorstrafen bekam
der Täter im Jahre 2019 einen weiteren Waffen –
schein, den Europäischen Feuerwaffenpass, aus –
gestellt.
Und nach diesem Behördenversagen infolge, be –
ginnen wir es langsam zu verstehen, warum es in
der Buntdeutschen Justiz solch feine Unterschiede
in Punkto Gefährder und Beihilfeleister gibt und
somit eben nicht alle Menschen vor dem Gesetz
gleich sind!